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Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?

Werden Arbeitskräfte aus dem EU-/EWR-Raum oder der Schweiz nach Österreich entsandt oder überlassen, so ist das vor Ort in Österreich eingesetzte Personal verpflichtend vor Tätigkeitsbeginn elektronisch der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Wird die Meldung gar nicht oder fehlerhaft erstattet, so drohen Strafen bis zu € 20.000,00.

Art der Meldung

Entsendung: Wird ausländisches Personal im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich tätig, so spricht man von einer Entsendung. In diesem Fall ist eine ZKO 3 Meldung zu erstatten.

Überlassung: Wird ausländisches Personal an einen österreichischen Beschäftigerbetrieb bereitgestellt, ohne ein Werk zu schulden, so spricht man von einer Überlassung. In diesem Fall hat eine ZKO 4 Meldung zu erfolgen.

Die Meldeverpflichtungen gelten grundsätzlich auch für einen Personaleinsatz zwischen verbundenen Unternehmen.

Ausnahmen

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht diverse Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Ausnahmen bestehen unter anderem für Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (max. 1 Woche), ausgewählte Tätigkeiten im Konzernverbund sowie Schulungsleistungen.

Bereithaltung sonstiger Unterlagen

Neben einer Kopie der erfolgten Entsende- oder Überlassungsmeldung müssen nachfolgende Unterlagen in elektronischer oder ausgedruckter Form vor Ort bereitgehalten werden:

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
  • Lohnzettel
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • A1-Bescheinigung
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung des eingesetzten Personals

Stand: 26. März 2025

Bild: JackF - stock.adobe.com