News

<< zurück zum Newsletter anmelden

Ich möchte den regelmäßigen Newsletter der PWT Wiener Neustadt Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. mit Informationen und Tipps erhalten. Meine Daten werden keinesfalls an Dritte weitergegeben. Meine Einwilligung kann ich jederzeit per E-Mail an office@diepwt.at widerrufen. Zudem wird in jeder E-Mail ein Link zur Abbestellung weiterer Informationen enthalten sein.
In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen.

Ich bin Arzt und will zusätzlich die Steuernews für Ärzte erhalten.
Ich bin Gastronom und will zusätzlich die Steuernews für die Gastronomie erhalten.
Ich bin Vermieter und will zusätzlich die Steuernews für Vermieter erhalten.

Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt detailliert, wann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer berechtigt, oder auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen. Auch sind unter anderem sehr genau die erforderlichen Rechnungsbestandteile geregelt. Dies ist insbesondere wichtig, da ein allfällig möglicher Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängt.

Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung „Rechnung" trägt. Als Rechnungen können auch elektronische Rechnungen gelten (hier sind gesonderte Bestimmungen zu beachten).

Bei der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) wurde nun unter anderem folgendes zu diesem Thema ergänzt:

Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben"), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird.

Zu beachten ist jedenfalls, dass der leistende Unternehmer in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen darf. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld aufgrund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat", „Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet sein.

Stand: 27. März 2024

Bild: cherdchai - stock.adobe.com